Reglement zur Ausbildung RegAB
Dieses Reglement ist gestützt auf Artikel 20 lit. h der geltenden Statuten und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand feststellen kann, dass ein Diplom für die Tätigkeit in einer der AMS angeschlossenen Einrichtungen oder für den eigenverantwortlichen Betrieb einer Montessori-Einrichtung als gleichwertig anzusehen ist und damit anerkannt werden kann.
Ferner ist in diesem Reglement festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine pädagogische Ausbildungsstätte anerkannt werden kann mit der Folge, dass hierfür der Gebrauch der öffentlich registrierten und in der ganzen Schweiz gesetzlich geschützten Wortmarke „Montessori“ lizenziert wird.
I. DEFINITIONEN
Im Text dieses Reglements bedeuten:
- „Diplom“: jede von einer staatlichen oder privaten Stelle ausgestellte Urkunde, die einer namentlich bezeichneten Person die Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung zur Montessori-Pädagogik bestätigt. AMI-Diplome sind nur die von der AMI (Sitz Amsterdam) unter dieser Bezeichnung erteilten Diplome, die einzeln mit fortlaufenden Nummern versehen und von mindestens vier im Namen der AMI handelnden natürlichen Personen namentlich unterzeichnet sind;
- „Ausbildungsstätte“: jede öffentliche, kirchliche oder private Institution, die Aus- oder Fortbildungen zur Montessori-Pädagogik für eine berufliche Tätigkeit im Bereich „Erziehung und Unterricht“ als entgeltliche Dienstleistung anbietet. Für die Qualifizierung als Ausbildungsstätte im Sinne dieses Reglements bleibt ausser Betracht, ob deren Teilnahmebescheinigungen ganz oder teilweise von staatlichen Stellen anerkannt sind;
Hinsichtlich der Bedeutung von „Einrichtung“ gilt die im RegQS getroffene Definition.
II. FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
Diplome, die keine AMI-Diplome sind, müssen als gleichwertig anerkannt werden, wenn sie sowohl hinsichtlich der theoretischen, wie auch hinsichtlich der praktischen Anforderungen diesen im wesentlichen vergleichbar sind.
Diplome, die keine AMI-Diplome und diesen auch nicht im wesentlichen vergleichbar sind, können unter den nachstehend im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen anerkannt werden.
1. Verfahren
Der Vorstand der AMS stellt auf Antrag der diplomierten Person die Gleichwertigkeit eines Diploms fest, wenn entweder anhand der diplom-erteilenden Stelle eine Feststellung nach Ziffer 2 oder infolge Überprüfungen des Curriculums eine Feststellung nach Ziffer 3 getroffen werden kann.
Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms erübrigt sich in keinem Fall die Anerkennung und Lizenzierung einer Einrichtung nach dem RegQS der Assoziation.
2. Anerkennung ohne Überprüfungen des Curriculums
Die von den nachfolgend aufgelisteten Stellen erteilten Diplome werden ohne Überprüfungen des Curriculums als gleichwertig anerkannt:
3. Anerkennung nach Überprüfungen des Curriculums2.1 AMI-Kurse,
2.2 AMI-anerkannte Kurse, assoziierte Kurse (Kinderhauskurs Baldegg, Kinderhauskurs AMS),
2.3 Kurse der Deutschen Montessori-Vereinigung e.V., Sitz Aachen (falls die Anforderungen an Praktikum und Hospitation denjenigen der AMI-Kurse entsprechen).
Ohne Rücksicht auf die diplomerteilende Stelle können Diplome als gleichwertig anerkannt werden, wenn die antragstellende Person darlegt, anhand welchen Curriculums sie bis zur Diplomerteilung instruiert worden ist, und dieses Curriculum mindestens die folgenden strukturbildenden Bestandteile aufweist:
3.1. Erarbeitete Inhalte in einer bestimmten Anzahl von Unterrichts-einheiten,
3.2. Literaturstudium zum Erarbeiten und Vertiefen der theoretischen Grundlagen,
3.3. Erstellen von Materialbüchern,
3.4. Praktikum und Hospitation in einer bestimmten Anzahl von Halbtagen,
3.5. Mehrstündige schriftliche und mündliche Abschlussprüfung.
4. Anerkennung aus besonderen persönlichen Gründen
Diplome, die weder von einer der in Ziffer 2 aufgelisteten Stellen noch anhand eines entsprechend Ziffer 3 strukturierten Curriculums erteilt worden sind, können ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die diplomierte Person aufgrund besonderer persönlicher Eigenschaften (Berufserfahrung, Lebensalter, andersartige Ausbildungen) jegliche Gewähr dafür bietet, dass ihre Arbeit den zentralen Anliegen der Montessoripädagogik gerecht wird.
Diese Möglichkeit einer Anerkennung aus besonderen persönlichen Gründen gilt befristet bis zum 31. Dezember 2009.
III. ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSSTäTTEN
Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte oder Praktikumseinrichtung setzt voraus, dass sowohl das zugrunde liegende Curriculum wie auch die unterrichtenden Lehrpersonen oder praktische Instruktorinnen und Instruktoren bestimmte Anforderungen erfüllen.
1. Ausbildungsstätten
Von der Assoziation anerkannt werden ausschliesslich Ausbildungsstätten, die über eine Zulassung durch die AMI (Sitz Amsterdam) verfügen.
Die Assoziation führt eine Liste anerkannter, in der Schweiz tätiger Ausbildungsstätten. Diesen erteilt sie eine einfache, befristete und entgeltliche Lizenz zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Wortmarke „Montessori“.
2. Praktikumseinrichtungen
2.1. Grundsatz
Für die von einer anerkannten Ausbildungsstätte angebotene Ausbildung stehen einzelne Praktikumsplätze oder Hospitationsmöglichkeiten in nach RegQS der Assoziation anerkannten Einrichtungen zur Verfügung. Die Auszubildenden sind einzelnen erfahrenen Instruktorinnen oder Instruktoren zugewiesen, die über anerkannte Diplome verfügen.
2.2. Anerkannte Teile einer Einrichtung
Anerkannte Praktikumseinrichtung kann auch der Teil einer Einrichtung sein, die als Ganzes nicht oder noch nicht nach dem RegQS der Assoziation anerkannt ist. Der als Praktikumseinrichtung anerkannte Teil einer solchen Einrichtung muss für sich genommen aber den Anforderungen gemäss Teil 1, Abschnitt II, Ziffer 2 RegQS genügen.
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich von Missbräuchen, findet das RegQS der Assoziation ergänzende Anwendung.
Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom 16. Mai 2006 in Zürich in Kraft gesetzt.